Glossar der Pflege - Q-W
- Qualitätsmanagement
- Qualitätssicherung
- Sachleistung
- SGB V
- SGB XI
- Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)
- Urlaubspflege
- Verhinderungspflege
- Wohnraumanpassung
Qualitätsmanagement
Alle Führungstätigkeiten eines Unternehmens, die dazu beitragen, die in der Qualitätspolitik festgelegten Ziele zu verwirklichen:
- Regelung der Zuständigkeit für die Aufgaben
- Maßnahmen der externen/internen Qualitätssicherung
- Fortbildung der Mitarbeiter
- Vorhandensein von Fachliteratur
- Einarbeitungskonzept für neue Mitarbeiter
- Methoden zur Sicherstellung von Informationsweitergabe
- Einhaltung von Hygienevorschriften, Vorhandensein eines Standards
- Regelung für Beschwerden
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung erfolgt durch das Qualitätsmanagement , MDK- Prüfungen, Pflegedokumentationen, Pflegevisiten usw. Das Zusammenspiel zwischen individueller Pflege, deren schriftlichen Erfassung und regelmäßiger Kontrollen erzielt eine
immer bessere Sicherung der Qualität in der Pflege.
Bereits 1859 erschien das Buch "Notes on Nursing", welches die Notwendigkeit der systematischen Datenerhebung für den Erfolg der Pflege erwähnte.
Sachleistung
Sachleistung ist der Betrag, den der Pflegebedürftige monatlich von seiner Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt bekommt, wenn er professionelle Hilfen (ambulante Pflegedienst mit Versorgungsvertrag ) in Anspruch nimmt. Bei der Sachleistung wird die Pflege von einem Pflegedienst Ihrer Wahl (z.B. einer Caritas-Sozialstation ) durchgeführt. Die erbrachte Leistung rechnet der Pflegedienst mit der Kasse ab. Hierfür stellt die Kasse folgende Summen
zur Verfügung:
Stufe 1: 440 €
Stufe 2: 1.040 €
Stufe 3: 1.510 €
SGB V
SGB V steht für das fünfte Sozialgesetzbuch. Es gibt Auskunft über ärztlich verordnete Leistungen im medizinischen Fachbereich, die von geeigneten Pflegekräften durchgeführt werden können.
SGB XI
SGB XI steht für das elfte Sozialgesetzbuch. Es beschreibt die Leistungen der Pflegeversicherung, die über eine Pflegegeld- oder Sachleistung vom Versicherten in Anspruch genommen werden können.
Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)
Je nach Pflegestufe zahlt die Pflegeversicherung bis zu 440 EUR, 1.040 EUR bzw. 1.510 EUR in der Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend erbracht werden kann.
Urlaubspflege
Urlaubspflege beschreibt meist die Verhinderungspflege (siehe Verhinderungspflege) für Pflegebedürftige, wenn die Angehörigen Urlaub machen. Der Begriff wird aber auch im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Urlaub für Pflegebedürftige und Pflegende verwendet, wobei auch hier die Abrechnung über die Pflegekassen möglich ist.
Mehr Informationen zur Urlaubs- und Verhinderungspflege
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege tritt ein, wenn die Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist. Die Kasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr in der Höhe von maximal 1.510 €. Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate im häuslichen Bereich gepflegt hat.
Mehr Informationen zur Urlaubs- und Verhinderungspflege
Wohnraumanpassung
Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.557 EUR pro Gesamtmaßnahme, die das individuelle Wohnumfeld (in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit) verbessert. Damit soll die Pflege und der möglichst lange Verbleib im häuslichen Umfeld besser gewährleistet werden. Es ist eine angemessene Eigenbeteiligung zu leisten.
